Bundesamt für Naturschutz

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Allgemein


Die Flächen der Übertragungsliste wurden nach folgenden Kategorien des Nationalen Naturerbes ausgewählt:


  • Das  Grüne Band als größter terrestrischer Biotopverbund in Deutschland.
  • Alle 14  Nationalparke in Deutschland.
  • Die Kerngebiete der abgeschlossenen und laufenden  Naturschutzgroßprojekte des Bundes.
  • Die Kernzonen der 16  Biosphärenreservate bzw. die Naturschutz- und FFH-Gebiete in diesen Biosphärenreservaten.
  • Ehemalige militärische Übungsflächen mit einer Größe von mehr als 1.000 ha sowie Flächen zwischen 1.000 und 100 ha mit mehr als 20 % FFH-, SPA- oder NSG-Anteil.
  •  Naturschutzgebiete, die größer als 50 ha sind.
  •  Natura-2000-Gebiete (FFH-/SPA-Gebiete).
  •  Bergbaufolgelandschaften mit einer Größe von mehr als 100 ha.
  • Flächen des  Biotopverbundes mit bundes- und landesweiter Bedeutung.
  • Flächen mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz.

Insbesondere  militärische Übungsgelände sind wichtige Rückzugsgebiete für Arten mit großem Raum- und Ruheanspruch wie z. B. Seeadler oder Wolf, da es sich meist um großflächige, unzerschnittene und in weiten Teilen unberührte Lebensräume handelt. Die Areale wurden in der Regel nicht gedüngt und kaum anderweitig genutzt. Panzer, Granaten und periodische Flächenbrände haben offene Strukturen geschaffen und vielerorts Rohboden zurückgelassen - Standorte für Spezialisten nährstoffarmer, offener Lebensräume, die in der mitteleuropäischen Landschaft selten sind. Viele dieser Flächen werden nicht mehr militärisch genutzt. Schafe, Ziegen, Pferde oder Rinder halten heute mitunter diese Lebensräume und Heiden offen. Andere Bereiche bleiben dagegen unberührt und entwickeln eine natürliche Eigendynamik.


Przewalski-Hengste (Urwildpferde) auf der Liegenschaft "Tennenlohe"

Foto: W. Bromisch, Landschaftspflegeverband Mittelfranken


Aus naturschutzfachlicher Sicht betreffen die Zielstellungen auf den Übertragungsflächen des Nationalen Naturerbes insbesondere


  • den Erhalt und die Entwicklung von Naturwäldern,
  • den Erhalt und die Entwicklung sowie die Pflege und die Nutzung wertvoller, ge-schützter oder gefährdeter Offenlandökosysteme,
  • den Erhalt und die Entwicklung naturnaher Ufer-, Auen- und Gewässerbereiche (einschließlich Küstenüberflutungsräume) sowie von Mooren.

Buchenwald in der Liegenschaft "Stedar/Pulitz" auf Rügen

Foto: LPV Rügen e.V.


Dabei werden in Waldbereichen der Übertragungsflächen bisherige ökonomisch orientierte Nutzungskonzepte nicht fortgeführt. Höchste Priorität bei der zukünftigen Entwicklung der Waldbereiche im Nationalen Naturerbe wird der Naturwaldentwicklung (Prozessschutzflächen / Naturentwicklungsgebiete, in denen keine forstlichen Maßnahmen mehr stattfinden) beigemessen: sofern sich Waldbereiche für Prozessschutz eignen, ist mit dem Zeitpunkt der Flächenübertragung keine weitere Nutzung in diesen Flächen mehr vorzusehen. In den übrigen Wäldern kann eine naturgemäße Nutzung nach den Kriterien anerkannter forstlicher Zertifizierungssysteme so lange stattfinden, bis die Überführung in Prozessschutz geboten ist. Maßnahmen in Waldbeständen, die durch bestimmte Nutzungen erhalten werden müssen (z. B. Niederwälder, Mittelwälder, Hutewälder) bleiben davon ebenso ausgenommen wie Verkehrssicherungsmaßnahmen.


Für die weitere Entwicklung sind nun vor allem die neuen Eigentümer verantwortlich: Sie legen in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium und dem BfN Pflege- und Nutzungsstrategien in Erfüllung der anspruchsvollen Ziele und Leitbilder fest und fördern die Entstehung von Wildnis. Unter angemessener Berücksichtigung ökonomisch und sozial tragfähiger Rahmenbedingungen werden nunmehr Pflege- und Entwicklungspläne bzw. Leitbilder entwickelt.


Nationales Naturerbe

Luftbild Grünes Band

Foto: K. Leidorf

Liegenschaft "Sundische Wiese" (Düne)

Foto: Nationalparkamt Vorpommern

Biberdamm im Naturschutzgroßprojekt "Mittlere Elbe"

Foto: BR Mittelelbe, M. Pannach

Heide in der Liegenschaft "Prösa" (Bad Liebenwerda)

Foto: U. Albrecht

Bergbaufolgelandschaft

Foto: A. Weber

 

 

Letzte Änderung: 02.01.2012

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