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Ein- und Ausfuhr von Aal

Neu: Ein- und Ausfuhr von Aal und Aalprodukten

Die Europäische Union (EU) hat den Europäischen Aal (Anguilla anguilla) seit dem 13. März 2009 in den Anhang B der Verordnung VO (EG) 338/97 aufgenommen. Damit gelten für diese Art die dort niedergelegten Vorschriften für Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Vermarktung innerhalb der EU.

In Anbetracht der außerordentlich schlechten Erhaltungssituation der Art in der Natur haben die Mitgliedstaaten der EU beschlossen, eine CITES Exportquote für das Jahr 2011 festzulegen und diese auf Null zu setzen und auch keine Importe von Aal und Aalprodukten für 2011 zu gestatten. Diese Entscheidung wurde auch für das Jahr 2012 bestätigt.

Ausnahmen bestehen bis zum 01.04.2012 nur für tote Exemplare und Aalprodukte, wenn sie nachweislich vor dem 13.3.2009 erworben wurden oder im Falle der Wiedereinfuhr, sofern sie zwischen dem 13.03.2009 und 03.12.2010 legal aus der EU ausgeführt wurden.

Für das grenzüberschreitende Verbringen von Exemplaren dieser Art, in die bzw. aus der Europäischen Gemeinschaft, sind Genehmigungen erforderlich, die in Deutschland vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) ausgestellt werden ( Antragsformular 221 bzw.  Antragsformular 222 für eine Anlage).

Bei der Beantragung von Importen aus Drittländern fügen Sie bitte die Kopie des CITES Ausfuhrdokumentes des Ausfuhrlandes bei. Jede Sendung ist mit einem eigenen Dokument, das nur einmal verwendet werden kann, zu versehen. Anträge sind rechtzeitig vor beabsichtigten Importen zu stellen, insbesondere auch, um das Vorliegen der o. g. Ausnahmen von den Beschränkungen prüfen zu können. Werden Sendungen nicht von den erforderlichen Dokumenten begleitet, drohen Beschlagnahmen.

 

Hier finden Sie das  Hinweisblatt als pdf-Datei (barrierefrei) zum Herunterladen.

Letzte Änderung: 11.01.2011

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